Willkommen

bei den Sportfischern Kaiserslautern    

Satzung

der Sportfischer Kaiserslautern e.V.


§1    Name und Sitz des Vereins

Der im Jahre 1961 gegründete Verein führt den Namen “Sportfischer Kaiserslautern e.V.". Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist beim Amtsgericht Kaiserslautern unter der Nummer 1194 eingetragen. Der Gerichtsstand ist Kaiserslautern.

§ 2    Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer sowie auf die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Information der Mitglieder über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen;
  • die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer;
  • die Hege und Pflege der Fischbestände unter Berücksichtigung des Artenschutzes;
  • die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Organisationen bei allen Maßnahmen, die die Gewässer betreffen;
  • die Förderung der Vereinsjugend.

Zweck des Vereins ist daneben die Förderung des Casting- und Turnierwurfsportes

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rassen neutral.

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§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme besteht keine Verpflichtung, die Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dannn endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft unterscheidet sich in:

  • aktive Mitglieder; das sind Mitglieder, die das waidgerechte Angeln betreiben;
  • passive Mitglieder; das sind Mitglieder die das Angeln nicht mehr betreiben sowie Freunde und Förderer des Vereins.

Eine Änderung des Mitgliedstatus von "aktiv" auf "passiv" ist jeweils nur zum Jahresende möglich und muss spätestens bis zum 30. November des betreffenden Jahres schriftlich beantragt werden.
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes von zwei Drittel der anwesenden Mitgliedern der Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn sie sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Ein Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist bis spätestens 30. November des betreffenden Jahres schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder
  2. Missachtungen von Anordnungen der Organe des Vereins;
  3. wegen Nichtzahlung von Beiträgen, Arbeitsdienstersatzleistungen und sonstigen Beträgen, ohne hinreichende Begründung;
  4. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und
  5. wegen unehrenhafter Handlungen.

Das Ausschlussverfahren wird in der Geschäftsordnung geregelt.

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§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, in den vereinseigenen oder gepachteten Gewässer waidgerecht und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der intern festgelegten Regeln, zu angeln.

Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften an den Aufgaben des Vereins mitzuarbeiten und insbesondere

  • die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen;
  • die festgesetzten Jahresbeiträge ohne besondere Aufforderung bis zum 31 März des laufenden Kalenderjahres zu zahlen,
  • vordringlich durch Arbeitsleistung, ersatzweise durch finanzielle Beiträge zur Herrichtung und Instandhaltung der Gewässer oder sonstiger Maßnahmen zur Landschaftspflege, beizutragen.

Passiven  Mitgliedern und Gästen kann nach Erwerb einer Tagesgastkarte ‑ausgestellt durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ‑ die Angelerlaubnis an den Vereinsgewässern gewährt werden. Bei vereinsinternen Veranstaltungen ist das Angeln an Vereinsgewässern nicht gestattet.

§ 6    Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie Aufnahmegebühr und der Arbeitsersatzleistungsbetrag werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag, der Arbeitsersatzleistungsbetrag sowie sonstige Forderungen des Vereins werden grundsätzlich über das Lastschriftverfahren eingezogen. Der Vorstand wird ermächtigt, für einzelne Mitglieder Ausnahmen hiervon zu beschließen. Für diese Fälle sind die festgesetzten Jahresbeiträge ohne besondere Aufforderung bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.

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§ 7    Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

§ 8 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • zeitweise Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis an allen oder nur an bestimmten Vereinsgewässern;
  • Zahlung von Geldbußen;
  • Verweis mit oder ohne Auflagen oder mehrere der vorgenannten Möglichkeiten.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 9    Rechtsmittel

Gegen einen Ausschluss sowie gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb zwei Wochen nach Zugang beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

Über den Einspruch entscheidet der Gesamtausschuss endgültig.

§ 10   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Ausschuss

Vorstand und Ausschuss bilden den Gesamtausschuss.

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§11   Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 10 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • der Vorstand oder der Gesamtausschuss beschließt oder
  • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung in Textform. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Versammlungstermin muss eine Frist von 10 Tagen liegen. Mit der Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese hat folgende Punkte zu enthalten:

  • Entgegennahme der Berichte;
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer;
  • Entlastung des Gesamtausschusses;
  • Wahlen, soweit erforderlich und
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung, schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

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§ 12    Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Geschäftsführer und
  • dem Schriftführer.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§ 13    Zuständigkeit des Vorstands

der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Organen zugewiesen sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 14    Der Ausschuss

Der Ausschuss des Vereins besteht aus:

  1. dem Gewässerwart
  2. dem Landschaftspfleger,
  3. dem Jugendwart,
  4. dem Sportwart und
  5. aus zwei weiteren Ausschussmitgliedern mit Geschäftsbereich.

Ausschusssitzungen finden nach Bedarf, doch mindestens einmal jährlich in Verbindung mit dem Vorstand als Gesamtausschuss statt. Hauptaufgabe des Ausschusses ist die Beratung und Unterstützung des Vorstands. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

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§ 15    Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands, des Gesamtausschusses und des Ausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16    Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtausschusses und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

Scheidet ein Mitglied des Gesamtausschusses während der Amtsperiode aus, kann der Gesamtausschuss ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch benennen.

Die Mitgliederversammlung wählt dann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 17    Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

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§ 18 Datenschutz

Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedes Mitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  • Berichtigung der Daten, sofern sie unrichtig sind,
  • Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit feststeht,
  • Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird z.B. bei Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessen werden),
  • Bereitstellung der Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung) Art. 20 DSGVO.

§ 19    Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung wird eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung erstellt.

Die Ordnungen werden vom Gesamtausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.

§ 20    Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden.

Die Auflösung des Vereins erfolgt nur, wenn 4/5 (Vierfünftel) der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, nach Abzug aller Verbindlichkeiten der Stadt Kaiserslautern zu, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

März 2020

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